Spruch des Monats

Die Arbeit hält drei große Übel fern: die Langeweile, das Laster und die Not.
Voltaire, eigentlich François-Marie Arouet;1694 - 1778, französischer Philosoph und Dichter

2024

Nachdem der Bundestag am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen und der Bundesrat am 24.11.2023 seine erforderliche Zustimmung verweigert hatte, wurde am gleichen Tag der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat am 21.2.2024 ein Ergebnis mit stark reduzierten Maßnahmen innerhalb des Gesetzespakets vorgeschlagen. Der Bundestag bestätigte am 23.2.2024 das Vermittlungsergebnis und am 22.3.2024 stimmte der Bundesrat der Beschlussempfehlung zu.

Wir bereiten eine ausführlichere Zusammenfassung der beschlossenen Inhalte für Sie vor. Zunächst behandeln wir jedoch die Aspekte, die schon vor der Entscheidung feststanden.

Maßnahme Angedachte Änderung Beschlossene Änderung
Investitionsprämie Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz Entfällt
Freigrenze für Vermietungseinkünfte Einführung Entfällt
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen Erhöhung von 20 % auf 30 % Entfällt
Verpflegungsmehraufwand im Inland Erhöhung von 1 € auf 2 € Entfällt
Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern Erhöhung von 800 € auf 1.000 € Entfällt
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen Erhöhung von 110 € auf 150 € Entfällt
Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn <= 200.000 €) Erhöhung von 20 % auf 50 % Erhöhung von 20 % auf 40 %
Degressive Wohngebäudeabschreibung Befristete Einführung 6% Befristete Einfführung auf 5 %
Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer Erhöhung von 2 auf 3 Jahre Entfällt
Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer Erhöhung von 60 % auf 80 % Entfällt
Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen Auslaufen am 29.2.2024 Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024
Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze Senkung von 9 % auf 8,4 % Entfällt, bleibt bei 9 %
Mini-Solaranlagen, oft als Balkonkraftwerke bezeichnet, erfreuen sich großer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund der Förderungen in zahlreichen Städten und Bundesländern. Aber bis zu welcher Leistungsgrenze in Kilowatt können diese Anlagen von Mietern und Eigentümern betrieben werden, ohne dass Einkommensteuer auf die erzeugte Energie anfällt?

Eine Einkommensteuerbefreiung gilt für Anlagenbetreiber, wenn die Nennleistung bei Einfamilienhäusern, Nebengebäuden und Gewerbeimmobilien 30 Kilowatt (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien 15 kWp je (Wohn-)Einheit nicht übersteigt – maßgeblich dabei ist die Leistung, die im sog. Marktstammdatenregister vermerkt ist. Zusätzlich gibt es eine Obergrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem, unabhängig von der Anzahl der Gebäude oder Grundstücke. Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Obergrenze nicht nur der überschießende Teil steuerpflichtig wird, sondern es entfällt dann die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen.

Die PV-Anlagen müssen sich außerdem an, auf oder in einem Gebäude befinden – beispielsweise auf dem Dach oder Balkon. Das können auch Nebengebäude wie etwa Garagen, Carports oder Gartenhäuser sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebäude sich im Eigentum des Betreibers befinden oder nicht. Anlagen auf Freiflächen, wie Wiesen, sind nicht steuerbefreit. Steuerbefreit sind des Weiteren, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt wurden:

  • Einnahmen durch Einspeisevergütung
  • Entgelte für Stromlieferungen an Mieter
  • Vergütungen für das Aufladen von Fahrzeugen
  • Zuschüsse sowie Umsatzsteuererstattungen

Ebenso besteht eine Steuerbefreiung ab 2022, wenn Betreiber neben der Einspeisung ins Stromnetz auch Strom für ihre selbstgenutzte Wohnung, Büroräume oder Elektrofahrzeuge entnehmen. Die Kehrseite ist, dass die „zwangsweise Steuerbefreiung“ auch für vor 2022 errichtete Anlagen gilt und bislang in Anspruch genommene Sonderabschreibungen nur noch sehr eingeschränkt möglich sind. Negative Einkünfte aus den Anlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden (Urteil vom 23.11.2023 – VI R 9/21), dass der Teilerlass eines Darlehens, welches für eine berufliche Fortbildung gewährt wurde, als steuerpflichtiger Zufluss in dem Jahr zu werten ist, in dem der Erlass erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Darlehenserlass an das Bestehen der Abschlussprüfung gekoppelt ist.  

Im konkreten Fall hatte eine Angestellte für ihre berufliche Fortbildung ein Darlehen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) in Anspruch genommen, wobei ein Teil des Auszahlungsbetrags einen nicht rückzahlbaren Zuschuss darstellte. Laut Darlehensvertrag und Förderrichtlinien sollte außerdem ein Teil des Darlehens erlassen werden, wenn die Fortbildung mit bestandener Abschlussprüfung endete. So geschah es auch hier, ein Teil des Darlehens musste dank bestandener Prüfung nicht zurückgezahlt werden. Das Finanzamt sah den Teil des Darlehens, welcher der Steuerpflichtigen erlassen wurde, als steuerpflichtige Einkünfte an.

Zwar stimmte das Finanzgericht der Steuerpflichtigen in 1. Instanz zu, doch der BFH schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Darlehenserlass unmittelbar mit dem beruflichen Erfolg und der Weiterentwicklung der Klägerin verknüpft sei. Daher sei die jetzige Zurechnung des erlassenen Betrags als Äquivalent zu den in der Vergangenheit berücksichtigten Werbungskosten zu betrachten.

Auch der Verzicht auf Rückzahlung, sei es durch einen Arbeitgeber oder eine (staatliche) Bank, kann daher als steuerpflichtiges Einkommen gewertet werden. Die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen sowie deren Rückzahlungsmodalitäten sollten also im Zweifelsfall genau geprüft werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit aktuellem Urteil (IX R 13/22) zu der Frage geäußert, ob der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft, zu der auch Grundbesitz gehört, und die zeitnahe Veräußerung des Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen, mit der Folge, dass der daraus erzielte Überschuss als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensbesteuerung steuerpflichtig wird.

Das Urteil betrifft Erben, die zu einer Erbengemeinschaft gehören und beabsichtigen, diese aufzulösen, indem sie die Anteile der anderen Miterben übernehmen und dafür eine Auszahlung leisten, um anschließend zeitnah Grundstücke oder Immobilien aus dem Nachlass zu verkaufen.

Im konkreten Fall übernahm ein Erbe die Anteile der anderen Miterben an einer Erbengemeinschaft gegen entsprechende Ausgleichszahlung. In dieser Erbmasse befand sich auch Grundbesitz. Diesen verkaufte er weniger als drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls und weniger als ein Jahr nach Übernahme als Alleineigentümer. Normalerweise wäre der Veräußerungsgewinn aus dem Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung einkommensteuerpflichtig, sog. Spekulationsfrist. Dieser Meinung war auch das Finanzamt und berücksichtigte den Veräußerungsgewinn bei der Einkommensbesteuerung im Einklang mit der noch gültigen Weisung des Bundesfinanzministeriums in derartigen Fällen.

Der BFH vertritt hierzu in Änderung seiner Rechtsprechung eine gegenteilige Auffassung. Der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft ist nach seiner Auffassung nicht gleichzusetzen mit dem direkten Erwerb eines Grundstücks oder einer sonstigen Immobilie. Die Veräußerung des aus dem Nachlass stammenden Grundbesitzes bleibt daher einkommensteuerfrei, obwohl die Übernahme der Erbanteile innerhalb von 10 Jahren erfolgte.

Der Grund dafür ist, dass das erworbene und das veräußerte Wirtschaftsgut identisch sein müssen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht der Fall, wenn Erbanteile gekauft werden und sodann ein Grundstück der Erbmasse veräußert wird. Der Betroffene hatte nämlich nicht für das Grundstück bezahlt, sondern für die Erbanteile. Da jeder Fall individuell gelagert ist, sollte steuerrechtlicher Rat eingeholt und die Entwicklung der Gesetzgebung beachtet werden.
Gewinne aus Immobilienverkäufen, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb erfolgen, unterliegen als sog. private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Dies soll Spekulationsgeschäfte am Immobilienmarkt eindämmen. Wird eine Immobilie im Eigentum des Veräußernden jedoch durchgehend oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden vorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Verkauf steuerfrei.

Mit Urteil vom 14.11.2023 (IX R 10/22), nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) nun Stellung zu der Frage, ob Eigennutzung auch dann vorliegt, wenn nur der geschiedene Ehepartner und gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder des Immobilieneigentümers das betreffende Haus bewohnen und somit eine Steuerbefreiung rechtfertigen.

Im zu entscheidenden Fall übernahm ein geschiedener Mann bei der Scheidung von seiner Frau deren Anteil an der Immobilie gegen Geldzahlung und Übernahme der Verbindlichkeiten. In dieser Immobilie hatten die Eheleute mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern während der Ehe gelebt. Der Mann war im Zuge der Trennung ausgezogen, die Kinder und die Frau blieben im Haus wohnen. Vier Jahre nach seinem Auszug verkaufte er die Immobilie, nachdem auch die Kinder und die Ex-Frau ausgezogen waren.

Der Verkauf der Immobilie erfolgte mit Gewinn, für den das Finanzamt bezogen auf die Eigentumshälfte, die der Ehemann von seiner Ex-Frau erworben hat, Einkommensteuer festsetzte. Der Ehemann vertrat die Auffassung, dass der Gewinn steuerfrei sei, da die Immobilie von seinen Kindern genutzt wurde, was steuerlich gesehen einer Eigennutzung gleichkäme. Dass die geschiedene Frau dort ebenfalls lebte, sei steuerlich wegen der Kinder unerheblich. Der BFH stellte jedoch klar, dass eine Eigennutzung nur dann vorläge, wenn der Verkäufer die Immobilie selbst bewohnt habe. Die Nutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder könne zwar als Eigennutzung angesehen werden, jedoch nicht, wenn die Immobilie zugleich von einem Dritten, in diesem Fall der geschiedenen Ehefrau, genutzt werde.  Der Verkauf der Immobilie ist daher ein privates Veräußerungsgeschäft und somit als steuerpflichtig anzusehen.
Eine Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung bietet sich für Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder deren Wohnung unentgeltlich pflegen. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Verwandten, sondern auch Ehepartnern, Freunden, Nachbarn zu und wird bei mehreren Pflegenden gleichmäßig und nicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2 – 600 €
  • Pflegegrad 3 – 1.100 €
  • Pflegegrad 4 und 5 – 1.800 € (gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Merkmal „H“ im Schwerbehindertenausweis).

Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags bedarf es keiner Nachweise über Ausgaben. Auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten reduziert den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege mindestens 10 Prozent beträgt. Eine wesentliche Bedingung für den Pauschbetrag ist, dass die pflegenden Personen keine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten. Hierbei wird auch das Pflegegeld als Vergütung angesehen, mit Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch vereinnahmt werden, wenn hiervon Pflegedienste oder sonstige Aufwendungen des Pflegebedürftigen bezahlt werden.
  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2023
    (Zahlungsschonfrist 15.4.2024)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.4.2024
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2024
118,1  Februar
117,6  Januar

2023
117,4  Dezember
117,3  November
117,8  Oktober
117,8  September
117,5  August
117,1  Juli
116,8  Juni
116,5  Mai
116,6  April
116,1  März

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Die Ablehnung des Verkäufers, die fehlerhafte Ware zurückzunehmen, die der Käufer nach seinem Rückzug aus dem Kaufvertrag angeboten hat, könnte in bestimmten Einzelfällen als Missachtung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gewertet werden. Dies kann zu einem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz gegen den Verkäufer führen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmen von einem Lieferanten 22.000 t Recycling-Schotter gekauft. Vier Jahre später stellte sich heraus, dass dieser mit Arsen belastet war. Der Lieferant weigerte sich jedoch, das Material zurückzunehmen. Das Bauunternehmen musste – aufgrund eines durch die Bauherrin angestrengten Prozesses – das Material selbst entfernen und neues einbringen. Die 1. Klage des Bauunternehmens gegen den Lieferanten hatte Erfolg und dieser musste den Kaufpreis zurückzahlen sowie die Mehrkosten für neuen, mangelfreien Schotter übernehmen. Der Lieferant weigerte sich jedoch den kontaminierten Schotter abzuholen. Daraufhin kam es zu einem weiteren Rechtsstreit und der Bauunternehmer verlangte u.a. die Übernahme der Kosten für den Ausbau und Abtransport des Schotters (über 800 Lkw-Fuhren) in Höhe von ca. 1,3 Mio. €. In den beiden ersten Instanzen verlor er, doch vor dem BGH hatte das Bauunternehmen Erfolg.
Mündlich abgeschlossene Verträge können grundsätzlich rechtsverbindlich sein. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz eine besondere Form für den jeweiligen Vertrag vorschreibt. In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall ging es um einen Verbraucher-Bauvertrag, welcher der Textform bedarf.

In dem Fall aus der Praxis verlangte ein Bauunternehmer von der Bauherrin die Zahlung offener Rechnungen über rund 80.000 € für die Errichtung einer privat genutzten Doppelhaushälfte. Diese hielt dagegen die Bauarbeiten für mangelhaft und der Bauunternehmer hätte daher nur einen Anspruch auf den geminderten Werklohn.

Der Fall landete vor dem OLG und dieses machte die beiden Parteien auf eine Gesetzesänderung zum 1.1.2018 aufmerksam. Nach dieser bedürfen Verbraucher-Bauverträge der Textform. Der Vertrag benötigt zwar keine Unterschriften, der gesamte Vertrag (und damit auch der Zuschlag der Bauherrin) muss aber in einem Text (z.B. E-Mail, Fax o.ä.) dokumentiert sein. Da der Bauvertrag im 2. Halbjahr 2018 geschlossen und die Gesetzesänderung nicht bedacht wurde, war der Vertrag wegen des Formverstoßes von vornherein nichtig. Damit fehlte für die Berechnung des Werklohns eine vertragliche Grundlage und auch die Gewährleistungsansprüche der Bauherrin setzten einen wirksamen Vertrag voraus. Die Parteien haben daraufhin eine gütliche Einigung erzielt.

Anmerkung: Vor diesem Hintergrund sollte bei einem Vertragsabschluss genau auf die gültigen Formvorschriften geachtet werden.
Die Aufstellung einer Photovoltaikanlage, die fest mit dem Dach verbunden worden ist, stellt ein Bauwerk da. Damit beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme der Anlage. Diese kann z.B. auch durch die stillschweigende und vorbehaltlose Bezahlung der Rechnung erfolgen. Wird ein Mangel jedoch arglistig verschwiegen, verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit erlangte.
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags zu informieren, wenn vorgesehen ist, dass Dauerbeschäftigten diese Information mitgeteilt wird. Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass nur Dauerbeschäftigte über die Kündigungsgründe informiert werden, verstößt nach der Auffassung der Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen das Grundrecht des befristet beschäftigten Arbeitnehmers. Zudem kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die Dauer eines Arbeitsverhältnisses keine Benachteiligung von zeitlich befristet eingestellten Mitarbeitern rechtfertigen kann.
Der Mindestlohnanspruch ist unabhängig vom arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch und entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde. Dabei sind alle im Arbeitsvertrag stehenden Entgeltleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt, erfüllen den Mindestlohnanspruch dagegen nicht.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg kann der Arbeitgeber nicht eigenmächtig entscheiden, bisherige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in monatliche Raten aufzuteilen und diese Beträge dann anteilig auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Auch ein vom Arbeitgeber gezahlter Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen ist nicht mindestlohnwirksam.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber tragen muss. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts führten dazu aus, dass ein Betriebsrat bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen er seine Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum hat. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung höhere Kosten anfallen. Das gilt auch für Personalvertretungen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Tätigkeit als Fahrradkurier um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. So ist es nach Auffassung des LSG nicht wichtig, welche Art von Verträgen normalerweise in dieser Branche verwendet werden oder was als „übliche Praxis“ angesehen wird. Auch die Vorstellung davon, wie typischerweise der Beruf eines Kuriers aussieht, oder die Tatsache, dass diese Arbeit oft nur kurzzeitig, nebenher oder von Studenten ausgeführt wird, sind nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist vielmehr ausschlaggebend, wie die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird und in welchem Verhältnis der Kurier zum Auftraggeber steht. Dabei unterscheidet man, ob er eigenständig agiert oder Weisungen des Auftraggebers folgt. Die Tätigkeit eines Kurierfahrers ist demnach sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch als selbstständige Arbeit möglich.

Die LSG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass in dem vorliegenden Fall die Fahrradkuriere abhängig beschäftigt waren. Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung war die Eingliederung in den Betrieb in zentralen Punkten. Dies stellt ein eigenständig zu betrachtendes Indiz neben einer Weisungsgebundenheit der Tätigkeit dar. Eine abhängige Beschäftigung war bei den mit den Botenfahrten betrauten Kurieren daher nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass diese bei ihren Einsätzen in Bezug auf den organisatorischen und zeitlichen Ablauf der jeweiligen Tour und die Routenführung keinem arbeitgebertypischen Weisungsrecht unterlagen.
Bereits die Erklärung des Mieters, dass er zur Zahlung der Miete künftig und auf unbestimmte Zeit nicht bereit ist, kann die Kündigung des Vermieters rechtfertigen, weil der Mieter damit für die Zukunft die Erfüllung seiner primären Leistungspflicht, der Mietzahlung, verweigert. In einem solchen Fall kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, das bereits angekündigte Ausbleiben weiterer Mietzahlungen abzuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Mietrückstand von zwei Monaten) erfüllt sind. Dies trifft vor allem zu, wenn das Vertrauen des Vermieters in die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Leistung von Zahlungen durch das Verhalten des Mieters ernsthaft beeinträchtigt ist.

Dieser Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Gewerberaummieterin teilte im Juni 2020 mit, dass sie aufgrund der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie zukünftig nicht mehr in der Lage sein werde, die Miete zu zahlen. Weiterhin führte sie an, dass eine Fortsetzung der Mietzahlungen (in Schritten) erst nach dem Ansteigen der Einnahmen wieder möglich sein würde. Weiterhin wies sie darauf hin, dass sie gezwungen sein könnte, Insolvenz anzumelden, falls die Vermieter den Vorschlägen nicht zustimmen würden. Nachdem die Vermieter diese Vorschläge ablehnten und die Mieterin erneut mit Insolvenz drohte, entschieden sie sich, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Das KG urteilte, dass die fristlose Kündigung rechtens war. Auch wenn zugunsten der Mieterin das bereits seit 18 Jahren bestehende Mietverhältnis und die außergewöhnliche Pandemiesituation zu berücksichtigen sind, erschien dem KG eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses den Vermietern nicht zumutbar.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die u.a. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.2.2024 in zwei Verfahren über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden, die von einzelnen Wohnungseigentümern als Maßnahmen zur Barrierereduzierung (Errichtung eines Personenaufzugs bzw. Errichtung einer 65 cm erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe) verlangt wurden.

Der BGH kam in beiden Fällen zu der Entscheidung, dass diese eine angemessene bauliche Veränderung darstellen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Die Angemessenheit von baulichen Veränderungen, die die Barrierefreiheit verbessern sollen, wird grundsätzlich angenommen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten stellen i.d.R. keinen hinreichenden Grund dar, die Angemessenheit einer Maßnahme in Frage zu stellen.

Die Kosten der baulichen Veränderungen sind für das Bestehen eines Anspruchs darauf grundsätzlich ohne Bedeutung, da sie von dem verlangenden Wohnungseigentümer zu tragen sind. Vor diesem Hintergrund bejaht das Berufungsgericht zu Recht die Angemessenheit der Maßnahme.
Mit den Besonderheiten bei der Versicherung historischer Fahrzeuge hatte sich das Landgericht Frankenthal (LG) zu befassen. Steigt der Wert eines Oldtimers nach Abschluss der Versicherung an, so ist der Betrag der Wertsteigerung womöglich vom Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht erfasst. Der Eigentümer des Fahrzeugs muss selbst darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem etwa gestiegenen Marktwert anzupassen. Darauf hat das LG im Streit wegen eines ausgebrannten Oldtimers hingewiesen.

So wird zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt. Die Höchstentschädigung ist jedoch durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Im Falle von Wertsteigerungen können maximal 10 % mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden.
Wer aus einem Testament Rechte beanspruchen möchte, muss die Gültigkeit desselben beweisen. Wer behauptet, dass der Erblasser die Absicht hatte sein Testament zu widerrufen, muss dies auch beweisen.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) hatten in einem Fall zu entscheiden, ob ein Testament als widerrufen anzusehen ist, wenn ein Erblasser in seinem Testament großflächige Streichungen vorgenommen hat.

Sofern ein Erblasser sein Testament vernichtet oder wesentlich ändert, gilt dies als Hinweis darauf, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat, entschieden die OLG-Richter. Wenn das Dokument bis zum Schluss im Besitz des Erblassers war und keine klaren Hinweise existieren, dass Dritte Änderungen vorgenommen haben, sind die Beweisanforderungen, dass der Erblasser selbst die Änderungen vornahm, relativ niedrig.

März 2024

Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.

Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

  • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
  • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
  •  Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

  • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.
  • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
  • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.
  • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
  • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
Mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2023 tritt eine wesentliche Änderung bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer direkt betrifft. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 23.1.2024 klargestellt, dass die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nun zwingend für diesen Prozess erforderlich ist. Diese Änderung folgt auf die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Jahres 2022. Hier sind die weiteren Folgen zusammengefasst:

  • Mitteilung der IdNr. durch das Finanzamt: Falls ein Arbeitnehmer seine IdNr. trotz Aufforderung nicht mitteilt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung einzureichen und dort die IdNr. des Arbeitnehmers zu erfragen. Dazu muss der Arbeitgeber Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers angeben. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich.
  • Möglichkeit eines generellen Antrags beim Finanzamt: Unabhängig davon können Arbeitgeber die Zuteilung oder Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, sofern sie durch den Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt wurden.
  • Folgen bei Nichtvorlage der IdNr.: Wenn ein Arbeitnehmer die IdNr. nicht vorlegt und der Arbeitgeber sie auch nicht über die beschriebenen Wege ermitteln kann, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der ungünstigeren Steuerklasse VI berechnen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie etwa Betriebsrentner, die im Ausland leben, oder kurzfristig Beschäftigte, die ihre IdNr. nicht mitgeteilt haben.

Ausnahmen: Sollte der Arbeitnehmer für das Fehlen seiner IdNr. keine Verantwortung tragen, beispielsweise aufgrund unvorhergesehener Umstände, oder sollten technische Probleme die Ermittlung der IdNr. behindern, ist dem Arbeitgeber gestattet, vorübergehend für eine Dauer von bis zu drei Monaten eine geschätzte Steuerklasse für die Lohnsteuerberechnung zu verwenden. Diese geschätzte Steuerklasse muss auf einer fundierten Schätzung basieren, die so genau wie möglich der tatsächlichen Steuerklasse des Arbeitnehmers entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.11.2023 eine Regelung des Einkommenssteuergesetzes als verfassungswidrig erklärt. Bislang schloss das Gesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften aus, wenn diese dieselben Gesellschafter in gleichem Verhältnis hatten. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arten von Transfers, die unter denselben Bedingungen steuerneutral möglich waren.

Im ausschlaggebenden Fall hatte die F1-KG, eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, zwei bebaute Grundstücke zu Buchwerten an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft (F2-KG) übertragen. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang die Realisierung stiller Reserven und besteuerte den daraus resultierenden Gewinn, was von der F1-KG angefochten wurde.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage der F1-KG statt, woraufhin das Finanzamt Revision einlegte. Der Bundesfinanzhof legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung dem BVerfG vor.

Das BVerfG stellte fest, dass die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Es gab keine überzeugenden Gründe für die Ungleichbehandlung von beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Das Gericht forderte eine Neuregelung, die rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 gilt. Die Entscheidung ermöglicht es nun beteiligungsidentischen Personengesellschaften, Wirtschaftsgüter untereinander steuerneutral zu übertragen.
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht   sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.
  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.3.2023
    (Zahlungsschonfrist 14.3.2024)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.3.2024
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2024
117,6  Januar

2023
117,4  Dezember
117,3  November
117,8  Oktober
117,8  September
117,5  August
117,1  Juli
116,8  Juni
116,5  Mai
116,6  April
116,1  März
115,2  Februar

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Die Glaubwürdigkeit von AU-Bescheinigungen kann in Frage gestellt werden, wenn ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung mehrere aufeinanderfolgende AU-Bescheinigungen vorlegt, deren Gültigkeitsdauer genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht, und er direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall legte ein seit März 2021 als Helfer beschäftigter Arbeitnehmer (AN) am 2.5.2022 eine AU-Bescheinigung für die Zeit vom 2.–6.5.2022 vor. Mit Schreiben vom 2.5.2022, das dem AN am 3.5.2022 zuging, kündigte der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6.5.2022 und vom 20.5.2022 wurde AU bis zum 20.5.2022 und bis zum 31.5.2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1.6.2022 war der AN wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Der AG verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen sei erschüttert.

Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass für die Bescheinigung vom 2.5.2022 der Beweiswert nicht erschüttert ist. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der AN zum Zeitpunkt der Vorlage der AU-Bescheinigung keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bezüglich der AU-Bescheinigungen vom 6.5.2022 und vom 20.5.2022 wird der Beweiswert dagegen angezweifelt. So bestand zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der AU und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz. Ferner hatte der AN unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der AN für die Zeit vom 7.–31.5.2022 die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter AU als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch trägt.
Sofern ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Vereinbarungen weiß, dass der Arbeitgeber Details zur Arbeitszeit und zum Arbeitsort für den nächsten Tag noch präzisiert, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung, auch in seiner Freizeit zu beachten und zur Kenntnis zu nehmen. Die Ruhezeit wird durch die Kenntnisnahme nicht unterbrochen. Der eigentliche Moment der Kenntnisnahme der SMS stellt sich als zeitlich derart geringfügig dar, dass nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Freizeit ausgegangen werden kann.

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.8.2023 entschiedenen Fall war in einer Betriebsvereinbarung u.a. geregelt, dass Springerdienste in der Jahresplanung einem Wochentag der Vertreterwoche verbindlich zugewiesen werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt keine konkrete Schichtzuteilung möglich sein, erfolgt die Zuteilung von unkonkreten Tag-, Spät- und Nachtdiensten. Unkonkret zugeteilte Springerdienste können für Tag- und Spätdienste bis 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan weiter konkretisiert werden. Geschieht dies nicht, findet sich der Mitarbeiter zu Dienstbeginn am vom Arbeitgeber zugewiesenen Dienstort ein. Der Arbeitgeber teilte einen Arbeitnehmer in zwei Zeiträumen zu einem unkonkreten Springerdienst ein. Einen Tag vorher informierte ihn der Arbeitgeber per SMS, nachdem der Arbeitnehmer telefonisch nicht erreichbar war. Der Arbeitnehmer meldete sich jedoch am Folgetag erst zum ursprünglich festgelegten Arbeitsbeginn. Der Arbeitgeber wertete dies als unentschuldigte Fehlzeit und erteilte eine Abmahnung.

Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers.
Sofern ein Arbeitnehmer seine Pflicht aus seinem Arbeitsverhältnis verletzt (hier: nicht bzw. nicht weisungsgemäß erbrachte Arbeitsleistung), kann der Arbeitgeber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Fordert ein Arbeitgeber einen solchen Schadensersatz, hat er sowohl die Pflichtverletzung als auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden darzulegen und ggf. zu beweisen.

Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung unterliegt der Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers. Kommt ein Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers schuldhaft nicht nach und hat der Verleiher aufgrund dessen keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Entleiher, kann dadurch ein Schaden in Form eines entgangenen Gewinns entstehen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in ihrem Urteil v. 2.11.2023.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 24.10.2023 mit der Zulässigkeit von Auskunftsersuchen eines Gesellschafters hinsichtlich der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu befassen. Insbesondere ging es darum, ob solche Auskunftsersuchen, die auch dem Zweck dienen, diesen Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellen und ob datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

Der BGH stellte klar, dass ein Auskunftsersuchen, welches auch dem Ziel dient, Kaufangebote für Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellt. Ferner führte er aus, dass einem solchen Auskunftsbegehren auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegenstehen. Der BGH bekräftigte, dass das Auskunftsrecht eines Gesellschafters ein legitimes Interesse darstellt und dass es nicht durch Vereinbarungen im Gesellschafts- oder Treuhandvertrag ausgeschlossen werden kann.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der BGH das Auskunftsrecht der Gesellschafter als wesentlich für die Ausübung ihrer Rechte innerhalb der Gesellschaft ansieht und dass dieses Recht auch im Kontext des Erwerbs weiterer Anteile zur Stärkung der eigenen Position innerhalb der Gesellschaft genutzt werden kann, ohne dass dies als Missbrauch des Auskunftsrechts oder als Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen gewertet wird.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Das Werkstattrisiko liegt dabei grundsätzlich beim Schädiger.

In seiner Entscheidung vom 16.1.2024 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten, etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit, überhöht sind. Ersatzfähig sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen.

In einem weiteren Urteil entschied der BGH, dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er muss daher nicht vor der Beauftragung der Fachwerkstatt ein Sachverständigengutachten einholen um den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen.
Die konkrete Kenntnis eines rechtsverletzenden Socialmedia-Posts (hier: Falschzitat) verpflichtet einen Plattformbetreiber (im entschiedenen Fall Meta), auch andere sinngleiche Äußerungen zu löschen. Der Umstand, dass die Bewertung automatisiert aufgefundener sinngleicher Äußerungen teilweise einer kontextgebundenen menschlich-händischen Überprüfung bedarf, führt nicht zur Unzumutbarkeit.

Dem Plattformbetreiber trifft – nach der E-Commerce-Richtlinie – zwar keine allgemeine Überwachungs- und aktive Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Die konkrete Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichtet ihn jedoch, künftig derartige Störungen zu verhindern. Dies gilt nicht nur für wortgleiche Inhalte, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind.

Bei der Nachforschung nach derartigen sinngleichen Äußerungen muss nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Zumutbarkeit auf „automatisierte Techniken und Mittel“ zurückgegriffen werden können. Dies war hier jedoch auch grundsätzlich der Fall. Der Umstand, dass es in Fällen der Wiedergabe des Meme mit eigenen Zusätzen (sog. Caption) einer Sinndeutung bedurfte, sodass nicht rein automatisiert vorgegangen werden konnte, steht dem nicht entgegen.
Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.
In vielen Landesbauordnungen wird geregelt, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit bereitgestellt werden (notwendige Stellplätze).

Das erstreckt sich allerdings nicht darauf, für eine nach einer Landesbauordnung zu schaffende barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung, einen barrierefreien Stellplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung zu errichten.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob gewerbliche Weitervermietung vorliegt, wenn eine Firma Wohnungen mietet und diese dann an ihre Mitarbeiter weitervermietet. Gewerbliche Weitervermietung liegt vor, wenn jemand eine Wohnung (oder mehrere Wohnungen) mietet, um dort nicht selbst zu wohnen, sondern um sie weiterzuvermieten – und das mit einem geschäftlichen Hintergedanken.

Interessanterweise muss der Zwischenmieter (also die Firma, die die Wohnung an ihre Mitarbeiter weitervermietet) dabei nicht unbedingt Gewinn aus der Vermietung selbst machen. Es reicht, wenn die Weitervermietung irgendwie dem Geschäftsbetrieb der Firma nützt. Mietet also eine Firma Wohnungen an, um sie an ihre Mitarbeiter weiterzuvermieten und dadurch ihr Geschäft zu stärken (z.B. durch die Gewinnung oder Bindung von Mitarbeitern), wird dies als gewerbliche Weitervermietung angesehen. Es geht dabei nicht darum, direkt Geld mit der Vermietung zu verdienen, sondern eher darum, dass die Firma insgesamt davon profitiert.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall fuhr die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes mit 13 km/h und 50 cm Abstand an einem stehenden Müllfahrzeug vorbei, das Warnsignale aktiviert hatte. Als sie beinahe vorbei war, schob ein Müllwerker einen Container über die Straße, was zur Kollision führte. Der Pflegedienstbetreiber forderte Schadensersatz und argumentierte, dass die Fahrerin vorsichtig gefahren war. Der Unfall passierte, weil der Müllwerker den Container unsichtbar für die Fahrerin und ohne Sicherheitsprüfung bewegte. Hätte er den Container gezogen, hätte er das Fahrzeug sehen und den Unfall vermeiden können.

Der BGH entschied, dass der Eigentümer des Müllfahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil der Schaden am Fahrzeug des Pflegedienstes während des Einsatzes des Müllfahrzeugs entstand. Die Risiken, die von einer kürzlich geleerten Mülltonne auf der Straße für den Verkehr entstehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Müllfahrzeugbetriebs.

Allerdings ist nach Auffassung der BGH-Richter auch der Mitarbeiterin des Pflegedienstes als Fahrerin ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorzuwerfen. Müllwerker, die mit dem Sammeln und Entleeren von Mülltonnen beschäftigt sind, konzentrieren sich hauptsächlich auf ihre schnelle und effiziente Arbeit auf der Straße. Verkehrsteilnehmer, die an einem aktiven Müllfahrzeug vorbeifahren, können nicht vollständig auf das verkehrsgerechte Verhalten der Arbeiter vertrauen. Sie müssen mit plötzlichem Auftauchen der Müllwerker rechnen, die unachtsam in den Verkehr treten könnten, ohne sich zuvor zu vergewissern. Fahrer müssen ihr Verhalten an diese spezifischen Risiken anpassen und ggf. die Geschwindigkeit reduzieren oder einen ausreichenden Abstand halten, um im Notfall sofort anhalten zu können.

Februar 2024

Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil befreit werden kann.

Kernfrage bei dem Test ist, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwerts des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen.

Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typischerweise:

  • Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen.
  • Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, wie vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien.
  • sonstige Vermögenswerte, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen (Kunstwerke, Sammlungen oder nicht betriebsnotwendige liquide Mittel).

Ziel der Regelung ist es, dass Vermögen, das hauptsächlich aus Verwaltungsvermögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäftsbetrieb genutzt wird, keine ungerechtfertigten Steuervorteile erhält.

Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Handelsunternehmen mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhaltenen Unternehmensanteile als steuerfrei anzusehen waren, das Finanzamt war jedoch aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung.

Nach Urteil durch das Finanzgericht stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Handelsunternehmen wie der betroffenen GmbH die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanzmitteln wurde daraufhin festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen bestehen.

Achtung: Dieser Beitrag behandelt spezifische Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Kontext von Erbschaften und Schenkungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme einer anteiligen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft ist. Jeder Erbschafts- und Schenkungsfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen.

Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. Darunter fallen:

Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen.

Relevant vor allem für größere Kapital- und Personengesellschaften sollten die Anpassungen der Zinsschranke an die EU-Richtlinien sein:

Die Zinsschrankenregelung ist im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt. Sie begrenzt den Betrag, den Unternehmen als Zinsaufwendungen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Sie greift, sobald die Nettozinsaufwendungen (Differenz zwischen Zinsaufwendungen und -erträgen) die Freigrenze von 3.000.000 € übersteigen.

Im Rahmen der Rechtsprechung erfolgte eine weitere Präzisierung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ im Einkommensteuergesetz sowie die Klarstellung, dass in den Jahren, in denen Zinsaufwendungen nicht höher als Zinserträge sind, kein Vortrag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) entsteht. Für den steuerlichen Abzug von Zinsvorträgen ist es zukünftig erforderlich, dass ein ausreichender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen vorliegt.
Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss.

Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.

Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.

Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts, da sie nur die Zinswirksamkeit betrifft, nicht aber die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes für den Empfänger.
Das Bundesministerium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2022.

Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die von Unternehmen für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen privater Parkplätze (z.B. Firmen- und Supermarktparkplätze) erhoben werden, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.

Kontrollgebühren sind Gebühren, die von einem Unternehmen oder einer Organisation erhoben werden, die die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf diesen Parkplätzen überwacht. Diese Gebühren werden typischerweise in folgenden Situationen fällig:
  • überschreiten der Parkzeit
  • fehlendes oder ungültiges Parkticket
  • Nichtbeachtung spezifischer Parkregeln, z.B. das Parken in Bereichen, die für bestimmte Fahrzeugtypen oder -gruppen reserviert sind (wie Behindertenparkplätze), ohne die entsprechende Berechtigung zu haben (Achtung – Abschleppkosten werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt).

Diese Gebühren werden als eine Art Strafzahlung für die Nichteinhaltung der Parkplatzregeln angesehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Gebühren einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung aufweisen und daher als steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen.

Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer. Dieses Verhältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung des Fahrers, neben den regulären Parkgebühren auch Kontrollgebühren für regelwidriges Parken zu entrichten.

Hinweis: Laut Schreiben der Finanzverwaltung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregel, nach welcher alle von Unternehmen vereinnahmten Zahlungen vom Unternehmen wie bisher als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz behandelt werden.
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.4.2023 eine Entscheidung getroffen, die alle Arbeitnehmer betrifft, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Minderung des geldwerten Vorteils, eines betrieblich genutzten Pkw durch die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass solche Parkplatzmieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten. Das Gericht entschied, dass die von den Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmiete tatsächlich den geldwerten Vorteil mindert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Parkplatz bei der Berechnung des zu versteuernden Vorteils aus dem Firmenwagen berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann. 

Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung offen gehalten werden.
Das Finanzgericht Köln (FG) hat in zwei rechtskräftigen Urteilen vom 14.12.2022 Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern gemacht. Die Urteile sind besonders relevant für die Unterscheidung zwischen steuerfreien Trinkgeldern und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Steuerfreie Trinkgelder sind definiert als freiwillige Zahlungen, die Dritte an Arbeitnehmer für deren Dienstleistungen über den eigentlichen Zahlungsbetrag hinaus leisten, ohne dass ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Sie werden in Anerkennung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt. Typisch hierbei ist, dass die Zahlung des Trinkgeldes und die erbrachte Leistung in einem faktischen, wenn auch nicht rechtlich verbindlichen Verhältnis zueinander stehen. 

In dem vom FG verhandelten Fall hatte eine GmbH ihren Prokuristen 50.000 € und 1,3 Mio. € gezahlt. Die Zahlungen wurden als Dank für gute Zusammenarbeit und im Rahmen der Veräußerung von Unternehmensanteilen geleistet. Das Unternehmen, das die Zahlungen leistete, behauptete, es handle sich um Trinkgeld und sei somit steuerfrei. Die Prokuristen deklarierten diese Zahlungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung.

Das FG entschied jedoch, dass diese Zahlungen nicht als Trinkgelder zu behandeln sind. Dafür war schon die Höhe der Zahlung alleine ausreichend. Früher gab es eine gesetzliche Höchstgrenze für steuerfreie Trinkgelder (1.224 € pro Jahr), aber auch wenn diese Grenze nicht mehr im Gesetz steht, gilt sie immer noch im allgemeinen Verständnis von Trinkgeld. Die Gerichte sahen die Zahlungen daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.2.2024
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2024
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.2.2024
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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117,4  Dezember
117,3  November
117,8  Oktober
117,8  September
117,5  August
117,1  Juli
116,8  Juni
116,5  Mai
116,6  April
116,1  März
115,2  Februar
114,3  Januar

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen. Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO.

Das „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Der Europäische Gerichtshof kam zu der Entscheidung, dass das „Scoring“ grundsätzlich als eine verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen.

Bei der Restschuldbefreiung steht es im Widerspruch zur DSGVO, wenn private Auskunfteien solche Daten länger als das öffentliche Insolvenzregister (sechs Monate) speichern.
Wenn ein Käufer ein Produkt in eine andere Sache einbaut oder an eine andere Sache anbringt – und das genau so, wie es normalerweise üblich ist – kann es passieren, dass erst nach diesem Einbau oder Anbringen ein Mangel am Produkt sichtbar wird. In einem solchen Fall ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um einen Käufer, der Rohrleitungssektionen für Kreuzfahrtschiffe herstellte. Diese Sektionen wurden in seiner Fertigungsstätte produziert und anschließend an eine Werft zum Einbau geliefert. Der Verkäufer lieferte Stahlrohre von einem Vorlieferanten an den Käufer. Der Käufer verwendete diese Stahlrohre zusammen mit anderen Teilen, um eine Rohrleitungssektion zu fertigen. Nachdem die Sektion fertiggestellt war, aber noch bevor sie in ein Schiff eingebaut wurde, entdeckte der Käufer Materialfehler an den gelieferten Rohren. Mangelfreie Rohre wurden vom Verkäufer nachgeliefert und der Käufer musste daraufhin die bereits gefertigte Rohrleitungssektion demontieren, die anderen Teile (wie Fittinge und Stutzen) aufarbeiten und die Sektion dann mit den neuen Rohren und den aufbereiteten Teilen erneut montieren. Für diesen zusätzlichen Aufwand forderte der Käufer eine Entschädigung vom Verkäufer. Der BGH hatte nun zu beurteilen, ob auch hier die o.g. Regelungen zur Nacherfüllung zum Tragen kommen.

Er entschied, dass diese auch dann gelten, wenn sich ein Sachmangel bereits im Rahmen des Vorfertigungsprozesses zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt. Somit gaben die BGH-Richter dem Käufer Recht.
Nach den im Handelsgesetzbuch zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätzen sind Wettbewerbsverbote nur dann zulässig, wenn sie dem Schutze eines berechtigten Interesses des Gesellschaftsunternehmens dienen und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren. Wobei der insofern vorzunehmende Interessenausgleich eine umfassende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles erfordert, insbesondere auch die Berücksichtigung des Zwecks, der mit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots verfolgt wird. Insbesondere darf es rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Geschäftsführer als potenziellen Wettbewerber auszuschalten.

In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall sah ein Wettbewerbsverbot vor, dass es einer Geschäftsführerin untersagt ist, als Mitglied der Geschäftsführung oder als Angestellte oder Beraterin oder Vertreterin oder auf sonstige Weise für ein Unternehmen oder eine Person direkt oder indirekt tätig zu sein, die eine Konkurrenztätigkeit ausführt. Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass dieses Verbot unwirksam ist, da es jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt und damit gegenständlich zu weit geht. Insofern verbietet die Klausel nämlich eine Tätigkeit der Geschäftsführerin selbst dann, wenn sie dort z.B. in einem Bereich tätig wäre, in dem das Konkurrenzunternehmen gar nicht konkurriert.
Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann.

Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Folglich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.
Allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst zwingt nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. In dem entschiedenen Fall übernahm ein Zahnarzt in den Jahren nach seinem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt erhielt ein festes Stundenhonorar.

Die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) hatten zu entscheiden, ob hier eine selbstständige Tätigkeit vorlag oder der Arzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach Auffassung des BSG war der Zahnarzt in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe eingebunden und hatte auf diese keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Dass er bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit der Versicherungspflicht.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: In einem Wohn- und Geschäftshaus wurde eine Pizzeria betrieben. Für die entsprechenden Räume liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1983 zum Betrieb einer Eisdiele vor. Aufgrund von Nachbarbeschwerden über Lärmbelästigungen wurde der weitere Betrieb der Pizzeria untersagt. Der Restaurantbetreiber legte dagegen Beschwerde ein.

Eine für einen Gastronomiebetrieb erteilte Baugenehmigung weist typischerweise eine gewisse Variationsbreite auf. Nicht jede Veränderung der betrieblichen Abläufe oder der gastronomischen Ausrichtung (z.B. Wechsel des Speisenangebots von deutscher auf französische Küche) wirft die Genehmigungsfrage neu auf. Die Variationsbreite wird aber dann überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen – etwa eine Immissionsproblematik – verschärft werden. So lag der Fall hier.

Während der überwiegende Betrieb bei einer Eisdiele typischerweise während der Tagzeit stattfindet, wird eine Pizzeria gerade in den Abendstunden aufgesucht. Damit stellen sich andersartige Fragen des Immissionsschutzes der Nachbarschaft. Hinzu kommt, dass eine Pizzeria auf einen mit hohen Temperaturen betriebenen Pizzaofen angewiesen ist, der Fragen des Brandschutzes und der Abluftführung aufwirft.
In einem vom Oberlandesgericht in München entschiedenen Fall errichtete eine kinderlose und verwitwete Erblasserin im April 2011 ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts: „Mein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist es: Frau xy, wohnhaft … Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte. Unterschrift“

Wenn der Wortlaut eines Testaments so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss, ist es ungültig. So war es auch im o.g. Fall. Auch im Wege der Testamentsauslegung konnte nicht feststellt werden, welche Kriterien nach dem allein maßgeblichen Erblasserwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden kann.

Fraglich war bereits, ob die Erblasserin sich bei der Errichtung des Testaments von der Vorstellung leiten ließ, dass die Person, die sie „pflegt und betreut“ dies ab Errichtung des Testaments zu tun hatte. Denkbar war aber auch, dass (auch) ein späteres Übernehmen von Pflege und Betreuung ausreichend sein sollte. Ebenso offen und im Wege der Auslegung nicht sicher feststellbar war, ob die Person, die „pflegt und betreut“, dies ununterbrochen (unabhängig vom jeweiligen Beginn) tun musste. Letztlich ließ sich auch nicht klären, ob das zeitliche Element von „Pflege und Betreuung“ nach der Vorstellung der Erblasserin tatsächlich bis „in“ den Tod im Sinne einer Sterbebegleitung erfolgen musste. Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Testamentsauslegung ermitteln, was die Erblasserin inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstand.
In einem Fall aus der Praxis musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) über die Haftung nach einem Unfall mit auf einem Bürgersteig abgestellten E-Rollern entscheiden. Die E-Roller waren von einer Verleihfirma auf einem 5,50 Meter breiten Gehweg im 90°-Winkel zur angrenzenden Hauswand parallel nebeneinander abgestellt worden, wobei die Lenker zum Gehweg zeigten. Ein blinder Fußgänger stürzte über die Roller, verletzte sich dabei schwer und verlangte u.a. mindestens 20.000 € Schmerzensgeld von der Verleihfirma.

Das Ordnungsamt hatte in seiner erteilten Sondernutzungserlaubnis (SNE) festgelegt, dass bei der Auswahl der Standorte sowie beim Aufstellen der Fahrzeuge die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten sind. Besonders die Belange von Senioren, Kindern und Menschen mit Behinderung sollten dabei berücksichtigt werden. Zudem muss am neuen Standort eine Restgehweite von mindestens 1,50 Metern verbleiben.

Das Gericht stellte fest, dass die Verleihfirma die in der SNE festgelegten Abstände und Maße beim Abstellen der Roller eingehalten hatte. Die Verleihfirma unterlag zwar einer Verkehrssicherungspflicht und war danach grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verletzung dieser Pflicht lag nach Auffassung der OLG-Richter nicht vor. Die Art des Abstellens der E-Roller, nämlich parallel zueinander in einem 90°-Winkel zur Hauswand in Richtung Gehweg verstößt weder gegen die SNE noch gegen allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten gegenüber besonders schutzbedürftigen Menschen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die E-Roller bei dem Sturz noch standen oder bereits lagen. Dementsprechend konnte die Verleihfirma nicht haftbar gemacht werden.
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geändert. Im Wesentlichen sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
  • 480 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 551 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 645 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 689 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Jörg Salzer - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

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