Spruch des Monats

Die Arbeit hält drei große Übel fern: die Langeweile, das Laster und die Not.
Voltaire, eigentlich François-Marie Arouet;1694 - 1778, französischer Philosoph und Dichter



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2025

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.  

Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:
  • Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert.

  • Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr.

  • Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer.

  • Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:
    aktuell – 2027 15 %
    2028 14 %
    2029 13 %
    2030 12 %
    2031 11 %
    ab 2032 10 %

  • Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:
    aktuell – 2027 28,25 %
    2028/2029 27 %
    2030/2031 26 %
    ab 2032
    25 %
    Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.

  • Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.

  • Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.
In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.

Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.

Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.

Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wir berichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachten Rechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerung innerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.

Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.

Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine gültige Kleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.

Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlich einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.

Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.

Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.

Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.

August 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.

Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.

Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:

•    Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion

•    Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports

•    Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen

•    Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten

•    Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln

Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.

Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.

Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.

Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.

Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.

Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.

Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.

Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.

Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.

Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.

Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.

Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.

Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.

Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.

Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.

Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.

Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.

Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
 
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.

Juli 2025

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.

Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.

Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:

• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.

• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.

• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.

Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.

Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.

Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.

Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.

Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.

Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.

Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.

Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaaten wie die Schweiz.

Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.

Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.

Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.

Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.

Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.

Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.

Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.

Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.

Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.

Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren der Steuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.

Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktiv angepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zu entscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.

Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedoch wiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurde rückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.

Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da die ursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragten sodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, was sowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.

Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dass Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um die AdV zu erreichen.

Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einen Antrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichend begründet hatten.

Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dass zwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziell und nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtige auf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdV geboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtliche AdV als vielversprechend erscheinen ließen.

Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nicht automatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gut begründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, den gerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist, ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sondern die Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.

Jörg Salzer - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Jörg Salzer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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