Spruch des Monats
Die Arbeit hält drei große Übel fern: die Langeweile, das Laster und die Not.
Voltaire, eigentlich François-Marie Arouet;1694 - 1778, französischer Philosoph und Dichter
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Dezember 2025
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
November 2025
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
Oktober 2025
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
Jörg Salzer - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
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